SchlHOLG - Beschluss vom 03.04.2024
2 Wx 57/23
Normen:
GmbHG § 52h Abs. 1 Alt. 2; GmbHG § 52j S. 1; GmbHG § 57l Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2024, 1021
GmbHR 2024, 704
MDR 2024, 651
NZI 2025, 38
ZIP 2024, 945
ZIP 2024, 2009
Vorinstanzen:
AG Flensburg, vom 25.09.2023

Verfahrten wegen der Erhöhung des Stammkapitals einer GmbH im Wege der Erhöhung des Nennbetrages der bisherigen Geschäftsanteile

SchlHOLG, Beschluss vom 03.04.2024 - Aktenzeichen 2 Wx 57/23

DRsp Nr. 2024/6279

Verfahrten wegen der Erhöhung des Stammkapitals einer GmbH im Wege der Erhöhung des Nennbetrages der bisherigen Geschäftsanteile

1. Durch die Norm des § 57j GmbHG soll sichergestellt werden, dass die Beteiligung der Gesellschafter an der GmbH durch die Erhöhung nicht verändert wird. 2. Die Erhöhung des Stammkapitals einer GmbH macht es nicht in jedem Fall erforderlich, alle Geschäftsanteile proportional zu erhöhen, wenn das Beteiligungsverhältnis der einzelnen Gesellschafter hierdurch nicht verändert wird.

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Flensburg vom 25.09.2023, Az.:, wird aufgehoben. Das Amtsgericht wird angewiesen, die Eintragung gemäß Antrag vom 14.08.2023 in der Form des Gesellschafterbeschlusses vom 15.09.2023 (Urk-Nr. des Notars H) vorzunehmen.

Normenkette:

GmbHG § 52h Abs. 1 Alt. 2; GmbHG § 52j S. 1; GmbHG § 57l Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit vier Gesellschafterinnen und Gesellschaftern. Das Stammkapital der Gesellschaft betrug bisher 170.000,00 € verteilt auf zwölf Geschäftsanteile. Die Gesellschafter H. und A. X sind Inhaber von je drei Geschäftsanteilen, die in der Summe 45,0 % des Stammkapitals umfassen. Die Gesellschafter M. und K. X halten jeweils zwei Geschäftsanteile, die in der Summe je 5 % des Gesellschaftsanteils umfassen.