SchlHOLG - Beschluss vom 03.04.2024
2 Wx 57/23
Normen:
GmbHG § 52h Abs. 1 Alt. 2; GmbHG § 52j S. 1; GmbHG § 57l Abs. 1;
Fundstellen:
ZIP 2024, 945
DStR 2024, 1021
NWB 2024, 1312
Vorinstanzen:
AG Flensburg, vom 25.09.2023

Verfahrten wegen der Erhöhung des Stammkapitals einer GmbH im Wege der Erhöhung des Nennbetrages der bisherigen Geschäftsanteile

SchlHOLG, Beschluss vom 03.04.2024 - Aktenzeichen 2 Wx 57/23

DRsp Nr. 2024/6279

Verfahrten wegen der Erhöhung des Stammkapitals einer GmbH im Wege der Erhöhung des Nennbetrages der bisherigen Geschäftsanteile

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Flensburg vom 25.09.2023, Az.:, wird aufgehoben. Das Amtsgericht wird angewiesen, die Eintragung gemäß Antrag vom 14.08.2023 in der Form des Gesellschafterbeschlusses vom 15.09.2023 (Urk-Nr. des Notars H) vorzunehmen.

Normenkette:

GmbHG § 52h Abs. 1 Alt. 2; GmbHG § 52j S. 1; GmbHG § 57l Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit vier Gesellschafterinnen und Gesellschaftern. Das Stammkapital der Gesellschaft betrug bisher 170.000,00 € verteilt auf zwölf Geschäftsanteile. Die Gesellschafter H. und A. X sind Inhaber von je drei Geschäftsanteilen, die in der Summe 45,0 % des Stammkapitals umfassen. Die Gesellschafter M. und K. X halten jeweils zwei Geschäftsanteile, die in der Summe je 5 % des Gesellschaftsanteils umfassen.