LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 26.01.2024
26 Ta (Kost) 6005/24
Normen:
GKG § 45;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 27.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 13097/23

Vergleichsmehrwert in einem Verfahren wegen Kündigungsschutzes und Erhalt eines Zwischenzeugnisses

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.01.2024 - Aktenzeichen 26 Ta (Kost) 6005/24

DRsp Nr. 2024/2075

Vergleichsmehrwert in einem Verfahren wegen Kündigungsschutzes und Erhalt eines Zwischenzeugnisses

Die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts ist danach nicht bereits dann gerechtfertigt, wenn die Parteien während ihrer Vergleichsverhandlungen über die gerichtlich anhängigen Gegenstände weitere Ansprüche ansprechen und auch sie eine Regelung in dem Vergleich erfahren. Auch genügt es für die Festsetzung eines Vergleichsmehrwertes nicht, dass eine der Parteien in den Vergleichsverhandlungen Forderungen aufstellt, um dann im Wege des Nachgebens einen Vergleich zu erreichen; für einen Vergleichsmehrwert muss vielmehr der potentielle Streitgegenstand eines künftigen Verfahrens eine Regelung erfahren.

Tenor

Die Beschwerde der Klägervertreter gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 27. Dezember 2023 - 20 Ca 13097/23 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 45;

Gründe

I.

Die Parteien haben über eine verhaltensbedingte Kündigung vom 14. November 2023 gestritten, der vier Abmahnungen vom 2., 4., 6. und 9. Oktober 2023 vorausgegangen waren.