KG - Urteil vom 20.12.2022
9 U 21/21
Normen:
BGB § 839 Abs. 1; GG Art. 34 S. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 20.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 470/19

Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch amtspflichtswidrige Äußerungen des Leiters der Staatsanwaltschaft über ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren

KG, Urteil vom 20.12.2022 - Aktenzeichen 9 U 21/21

DRsp Nr. 2023/1886

Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch amtspflichtswidrige Äußerungen des Leiters der Staatsanwaltschaft über ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren

1. Der leitende Beamte einer Staatsanwaltschaft handelt amtspflichtwidrig, wenn er sich in einer Pressekonferenz über ein Ermittlungsverfahren und die dort Beschuldigten in einer Weise äußert, die zum Teil nicht zutreffend, zum Teil unpräzise, im Gesamteindruck vorverurteilend und in unzulässiger Weise reißerisch formuliert ist. 2. Der leitende Beamte handelte auch schuldhaft, da man von ihm als Leiter einer der größten Strafverfolgungsbehörden bundesweit erwarten kann, dass ihm die Gebote der Sachlichkeit und der fachlichen Richtigkeit seiner Äußerungen bekannt sind und eingehalten werden. 3. Für die hierdurch eingetretene Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Beschuldigten ist eine Entschädigung i.H.v. 50.000 € angemessen.

Auf die Berufungen der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. Januar 2021 - Aktenzeichen 26.O. 470/19 - abgeändert und der Beklagte verurteilt, an die Kläger zu 1) und 2) je 50.000 € nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. Februar 2020 zu zahlen.