FG Hamburg - Urteil vom 20.04.2021
6 K 131/20
Normen:
StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4;

Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls

FG Hamburg, Urteil vom 20.04.2021 - Aktenzeichen 6 K 131/20

DRsp Nr. 2022/7634

Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls

1. Erhebliche Steuerschulden eines Steuerberaters können einen Vermögensverfall im Sinne des § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG begründen. Dies gilt insbesondere, wenn sich der Steuerberater bereits seit über fünf Jahren wiederkehrend in Vollstreckung befindet, Ratenzahlungsvereinbarungen nicht einhält und seinen Steuererklärungspflichten nicht nachkommt.2. Eine konkrete Gefährdung von Auftraggeberinteressen ist anzunehmen, wenn der Steuerberater in sonstigen geschäftlichen oder auch eigenen Angelegenheiten unzuverlässig ist und sich an gesetzliche Vorgaben nicht hält. Hierzu zählen insbesondere steuerliche Erklärungs- und Zahlungsverpflichtungen. Denn in diesem Fall ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Steuerberater unter dem Druck seiner Vermögenslosigkeit auch Mandanteninteressen unter Missachtung vertraglicher Vereinbarungen verletzt, so groß, dass von einer konkreten Gefährdung von Auftraggeberinteressen auszugehen ist.

Normenkette:

StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater.

Der am ... geborene Kläger wurde am ... als Steuerberater (damals von dem Finanzministerium in A) bestellt.