FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 21.12.2006
4 K 1577/01
Normen:
EStG § 4 Abs. 4a ; GewStG § 8 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 700
EFG 2007, 706

Zur gewerbesteuerlichen Behandlung der auf Überentnahmen beruhenden und damit nicht abziehbaren Schuldzinsen

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.12.2006 - Aktenzeichen 4 K 1577/01

DRsp Nr. 2007/2383

Zur gewerbesteuerlichen Behandlung der auf Überentnahmen beruhenden und damit nicht abziehbaren Schuldzinsen

Dürfen Zinsaufwendungen bei der Ermittlung des Gewinns nach § 4 Abs. 4a EStG nicht abgezogen werden, sind diese auch nicht gem. § 8 Nr. 1 GewStG dem Gewinn hinzuzurechnen. Soweit eine konkrete Zuordnung des einkommensteuerlich nicht abziehbaren Teils der Zinsen zu den Dauerschuldzinsen i.S.d. § 8 Nr. 1 GewStG nicht möglich ist, kann diese im Wege einer Schätzung erfolgen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4a ; GewStG § 8 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die gewerbesteuerliche Behandlung der nach § 4 Abs. 4a des Einkommensteuergesetzes - EStG - wegen sogen. Überentnahmen nicht abziehbaren Schuldzinsen im Streit.