OLG Nürnberg - Beschluss vom 19.02.2024
3 U 2291/23
Normen:
UrhG § 19a; UrhG § 15 Abs. 2; BGB § 133; BGB § 157;
Fundstellen:
WRP 2024, 626
K&R 2024, 352
NJW-RR 2024, 589
GRUR-Prax 2024, 306
ITRB 2024, 149
ZUM-RD 2024, 271
GRUR-RR 2024, 275
GRUR 2024, 1055
MMR 2024, 562
ZAP 2024, 899
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 19.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 6791/22

Zuwiderhandlungen der Nutzerin einer Internetbetreiberin gegen einen Unterlassungsvertrag zur Veröffentlichung von Notfalltreffpunkten innerhalb eines Gemeindegebietes; Verletzung der Verpflichtung Kartenausschnitte ohne Zustimmung des Unterlassungsgläubigers zu vervielfältigen und/oder der Öffentlichkeit im Internet zugänglich zu machen

OLG Nürnberg, Beschluss vom 19.02.2024 - Aktenzeichen 3 U 2291/23

DRsp Nr. 2024/3797

Zuwiderhandlungen der Nutzerin einer Internetbetreiberin gegen einen Unterlassungsvertrag zur Veröffentlichung von Notfalltreffpunkten innerhalb eines Gemeindegebietes; Verletzung der Verpflichtung Kartenausschnitte ohne Zustimmung des Unterlassungsgläubigers zu vervielfältigen und/oder der Öffentlichkeit im Internet zugänglich zu machen

Das öffentliche Zugänglichmachen eines Werks nach § 19a UrhG stellt ein besonderes Recht der öffentlichen Wiedergabe nach § 15 Abs. 2 und 3 UrhG dar und erfordert eine Handlung der Wiedergabe sowie die Öffentlichkeit dieser Wiedergabe. Hinsichtlich der Beurteilung, ob eine öffentliche Wiedergabe vorliegt, ist eine wertende Gesamtbetrachtung der maßgeblichen Umstände vorzunehmen, wobei vor allem die zentrale Rolle des Nutzers und die Vorsätzlichkeit seines Tätigwerdens zu berücksichtigen ist. Dieser nimmt eine Handlung der Wiedergabe vor, wenn er in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens zwecks Verschaffen eines Zugangs zu einem geschützten Werk für seine Kunden tätig ist.

Tenor