10.20
Wird in der Handelsbilanz aufgrund latenter Steuerbelastung eine Rückstellung nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB passiviert, ist diese Rückstellung dem Maßgeblichkeitsgrundsatz folgend auch in der Steuerbilanz auszuweisen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz EStG).1) Nur insoweit zutreffend Verlautbarung der Bundessteuerberaterkammer v. 18.09.2012, DStR 2012, 2296, Rdnr. 12. Dies hat zur Folge, dass sich das Betriebsvermögen und damit das Eigenkapital mindert (siehe zur Kritik Rdnr. 10.22 ff.). Dem folgend ist außerhalb der Steuerbilanz bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens der Kapitalgesellschaft eine Hinzurechnung des latenten Steueraufwands nach § 10 Nr. 2 KStG bezogen auf Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag und nach § 4 Abs. 5b EStG bezogen auf die Gewerbesteuer geboten.2)Vgl. dazu mit Beispiel, aber auch Kritik Falterbaum/Bolk/Reiß/Kirchner, Buchführung und Bilanz, 23. Aufl. 2020, Kap. 12.3.6.2. Nach Sinn und Zweck sollte nach Schubert/Adrian, in: Beck’scher Bilanzkommentar, 13. Aufl. 2022, § 274 HGB Rdnr. 225, ein Ansatz in der Steuerbilanz ausscheiden. Eine Stellungnahme der Finanzverwaltung fehlt.
10.21