26.3 Steuerrechtliche Anerkennung von Vereinbarungen mit nahen Angehörigen

Autor: Stümpfig

26.9

Verträge oder Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen werden nur dann steuerlich anerkannt, wenn sie1)

der Erzielung von Einkünften dienen,

klare und eindeutige Vereinbarungen enthalten und

den Vereinbarungen entsprechend tatsächlich durchgeführt werden.

Zusätzlich müssen sie2)

zivilrechtlich wirksam sein,

einem Fremdvergleich standhalten und

keinen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 AO) darstellen.

26.10

Einzelnen Beweisanzeichen der Vertragsgestaltung kann durchaus unterschiedliche Bedeutung zukommen. Nicht jede Abweichung "vom Üblichen" schließt zwingend die steuerrechtliche Anerkennung des gesamten Vertragsverhältnisses aus.

Hinweis

26.11

Eine Vereinbarung ist zivilrechtlich nicht wirksam, wenn vorgeschriebene Formerfordernisse (z.B. notarielle Beurkundung bei einem Grundstückskauf) nicht beachtet werden und auch keine spätere Heilung des Formfehlers erfolgt oder gar möglich ist.

Viele Vereinbarungen sehen keinen Formzwang vor. So kann z.B. ein Darlehensvertrag grundsätzlich mündlich geschlossen werden. Schriftlichkeit ist dennoch zweckmäßig, denn bei einem Streit mit dem Finanzamt bezüglich des Vertragsinhalts trägt der Steuerpflichtige die objektive Beweislast.3)

1)

Vgl. BFH, Urt. v. 25.01.1994 - , BFH/NV 1995, .