29.2 Der praktische Fall

Autor: Kersten

29.9

Die Z-GmbH hat im Jahr 2012 Vergütungen für Fremdkapital i.H.v. 6 Mio. € bezahlt. Im selben Jahr erzielt sie Zinserträge von 1 Mio. €. Das auf der Grundlage des Einkommens 2012 ermittelte EBITDA beträgt 4 Mio. €. Die Z-GmbH ist nicht in einen Konzern eingebunden und hat nur einen Gesellschafter, den Z, der der Gesellschaft auch Darlehen zur Verfügung gestellt hat. Für diese Gesellschafterdarlehen hat die Z-GmbH im Jahr 2012 800.000 € Zinsen bezahlt.

29.10

Der negative Zinssaldo liegt bei 5 Mio. € und überschreitet damit die Freigrenze gem. § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. a) EStG. Allerdings ist die Z-GmbH keine konzernangehörige Gesellschaft, so dass grundsätzlich die Ausnahmeregelung des § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. b) EStG eingreift. Dies gilt nach § 8a Abs. 2 KStG jedoch nur, soweit keine schädliche Gesellschafterfremdfinanzierung vorliegt (Rückausnahme).

29.11

Unschädlich sind danach Vergütungen bis zu 10 % des Zinssaldos, vorliegend also 500.000 €. Da die Vergütung für die Gesellschafterfremdfinanzierung allerdings 800.000 € beträgt, greift die Rückausnahme ein und die Zinsschranke kommt zur Anwendung.

29.12