Autor: Kersten |
Auf Ebene des darlehensgebenden Gesellschafters erfolgt keine steuerliche Freistellung der korrespondierenden Erträge aus der Kapitalüberlassung. Obwohl die Zinsaufwendungen beim Darlehensnehmer nicht (in voller Höhe) steuermindernd berücksichtigt werden, muss der Darlehensgeber die Erträge (auch) in voller Höhe versteuern.1)
1) | Vgl. Winkeljohann/Fuhrmann, in: PricewaterhouseCoopers AG, Unternehmensteuerreform 2008, |
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