29.3 Rechtliche Hinweise

Autor: Kersten

29.13

Aus dem Zivilrecht sind zunächst die allgemeinen Voraussetzungen für den wirksamen Abschluss von Verträgen zu beachten. Darüber hinaus gelten die jeweiligen zivilrechtlichen Sonderregeln für den konkret gewählten Vertragstyp. Dabei sind i.d.R. aber nur die vertragstypischen Pflichten zwingend. Für einen Darlehensvertrag zwischen einem Gesellschafter und einer Kapitalgesellschaft sieht das Zivilrecht grundsätzlich kein Formerfordernis vor, so dass er auch mündlich geschlossen werden kann.

29.14

Praxistipp

Es ist jedoch im Interesse der Rechtssicherheit und Beweisbarkeit zu empfehlen, den Darlehensvertrag schriftlich abzufassen und auch für spätere Änderungen des Vertrags die Schriftform zu vereinbaren.

29.15

Die Höhe der Verzinsung, die Vertragslaufzeit und die Fälligkeit stehen ebenso wie der Zeitpunkt und die Modalitäten der Rückzahlung grundsätzlich zur Disposition der Vertragsparteien.

29.16

Gesetzliche gesellschaftsrechtliche Anforderungen ergeben sich zunächst aus dem GmbHG bzw. dem AktG, ergänzend auch aus dem HGB und den §§ 705 ff. BGB sowie aus den allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Prinzipien. Darüber hinaus sind insbesondere die speziellen Regeln des Gesellschaftsvertrags (bzw. der Satzung) der Gesellschaft sowie, sofern vorhanden, aus den Geschäftsordnungen der Gesellschaftsorgane zu beachten.

29.17