Autor: Kersten |
Die steuerlichen Wirkungen des Abzugsverbots gem. § 8a KStG, § 4h EStG beschränken sich allein auf die darlehensnehmende Kapitalgesellschaft.
Die Zinsschranke ist auf sämtliche betrieblichen Einkünfte natürlicher und juristischer Personen anwendbar, soweit der Betrieb im Inland steuerpflichtig ist.1) Sie ist objektbezogen auf die steuerliche Einheit "Betrieb" und nicht subjektbezogen auf den Steuerpflichtigen ausgerichtet.2) Die Zinsschranke ist als reines Betriebsausgabenverbot ausgestaltet, berührt also nicht den Werbungskostenabzug.3)
Eine rein vermögensverwaltend tätige Personengesellschaft kann ihre Zinsaufwendungen folglich uneingeschränkt als Werbungskosten abziehen, während eine gewerblich tätige (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 1 EStG) oder gewerblich geprägte Personengesellschaft (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG) der Abzugsbeschränkung unterliegt.
Testen Sie "Beratungsschwerpunkte Kapitalgesellschaft" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|