Übersicht: Aufstellung Ergänzungsbilanzen
Anlässe zur Aufstellung von negativen Ergänzungsbilanzen sind:
Einbringung eines Betriebs auf Antrag zu Buchwerten in eine GmbH & Co. KG gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten (§ 24 UmwStG) bei Bewertung des Betriebsvermögens in der Gesamthandsbilanz mit dem gemeinen Wert und gleichzeitiger Neutralisation der übergehenden stillen Reserven in einer negativen Ergänzungsbilanz. Das BMF bezeichnet dies - warum auch immer - als sogenannte Bruttomethode. |
Eintritt eines neuen Gesellschafters in eine GmbH & Co. KG auf Antrag mit Buchwertfortführung nach § 24 UmwStG und Neutralisation der stillen Reserven der "einbringenden" Altgesellschafter wie vorstehend |
Übertragung stiller Reserven nach § 6b EStG (personenbezogen) |
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