12.40
Auf Antrag kann die Bewertung des eingebrachten Betriebsvermögens mit dem Buchwert oder einem höheren Wert (Zwischenwert) erfolgen. Weil im Fall der Einbringung zu Zwischenwerten stille Reserven anteilig aufgedeckt und ohne Tarifbegünstigung versteuert werden müssen (§ 24 Abs. 3 UmwStG), kommt diese Bewertung nur in Ausnahmefällen zum Zuge (zu den Folgen der Einbringung für die Beschränkung des Abzugs von Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG siehe Rdnr. 18.1 f.).
12.41
Wird das eingebrachte Betriebsvermögen – praxisgerecht – mit dem Buchwert angesetzt, liegt es nahe, in die Eröffnungsbilanz der KG (einfach) die Buchwerte zu übernehmen, die Erwerbsnebenkosten zu berücksichtigen und die Bareinzahlung der anderen Gesellschafter zu erfassen. Danach wäre unter Zugrundelegung des oben (siehe Rdnr. 12.37) genannten Beispiels die folgende Eröffnungsbilanz denkbar:
Eröffnungsbilanz der AB GmbH & Co. KGFirmenwert | 0 Euro | Kapital GmbH | 0 Euro | Grund und Boden | 45.000 Euro | Kapital I (A) | 200.000 Euro | Gebäude | 410.000 Euro | Kapital I (B) | 200.000 Euro | Betr./GA | 181.000 Euro | Rückstellungen | 180.000 Euro | Geringwertige Wirtschaftsgüter | 0 Euro | Verbindlichkeiten | 780.000 Euro | Sammelposten | 20.000 Euro | Sonstige Verbindlichkeiten | 16.000 Euro | Vorräte | 200.000 Euro | Umsatzsteuerschuld | 20.000 Euro | Forderungen | 260.000 Euro | Pass. RAP | 20.000 Euro | Geldkonten | 300.000 Euro | | | | 1.416.000 Euro | |
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