12.5 Einbringung des Betriebsvermögens auf Antrag zum Buchwert

Autor: Bolk

12.30

Auf Antrag kann die Bewertung des eingebrachten Betriebsvermögens mit dem Buchwert oder einem höheren Wert (Zwischenwert) erfolgen. Weil im Fall der Einbringung zu Zwischenwerten stille Reserven anteilig aufgedeckt und ohne Tarifbegünstigung versteuert werden müssen (§ 24 Abs. 3 UmwStG), kommt diese Bewertung nur in Ausnahmefällen zum Zuge (zu den Folgen der Einbringung für die Beschränkung des Abzugs von Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG siehe Rdnr. 18.1 f.).

12.31

Wird das eingebrachte Betriebsvermögen - praxisgerecht - mit dem Buchwert angesetzt, liegt es nahe, in die Eröffnungsbilanz der KG (einfach) die Buchwerte zu übernehmen, die Erwerbsnebenkosten zu berücksichtigen und die Bareinzahlung der anderen Gesellschafter zu erfassen. Danach wäre unter Zugrundelegung des oben (siehe Rdnr. 12.27) genannten Beispiels die folgende Eröffnungsbilanz denkbar:

Eröffnungsbilanz der AB GmbH & Co.KG

Firmenwert

0

Kapital GmbH

0

Grund und Boden

45.000

Kapital I (A)

200.000

Gebäude

410.000

Kapital I (B)

200.000

Betr./GA

181.000

Rückstellungen

180.000

Geringwertige Wirtschaftsgüter

0

Verbindlichkeiten

780.000

Sammelposten

20.000

Sonstige Verbindlichkeiten

16.000

Vorräte

200.000

Umsatzsteuerschuld

20.000

Forderungen

260.000

Pass. RAP

20.000

Geldkonten

300.000

 

 

 

1.416.000

 

1.416.000

12.32