12.5 Einbringung des Betriebsvermögens auf Antrag zum Buchwert

Autor: Bolk

12.40

Auf Antrag kann die Bewertung des eingebrachten Betriebsvermögens mit dem Buchwert oder einem höheren Wert (Zwischenwert) erfolgen. Weil im Fall der Einbringung zu Zwischenwerten stille Reserven anteilig aufgedeckt und ohne Tarifbegünstigung versteuert werden müssen (§  24 Abs.  3 UmwStG), kommt diese Bewertung nur in Ausnahmefällen zum Zuge (zu den Folgen der Einbringung für die Beschränkung des Abzugs von Schuldzinsen nach §  4 Abs.  4a EStG siehe Rdnr. 18.1  f.).

12.41

Wird das eingebrachte Betriebsvermögen – praxisgerecht – mit dem Buchwert angesetzt, liegt es nahe, in die Eröffnungsbilanz der KG (einfach) die Buchwerte zu übernehmen, die Erwerbsnebenkosten zu berücksichtigen und die Bareinzahlung der anderen Gesellschafter zu erfassen. Danach wäre unter Zugrundelegung des oben (siehe Rdnr. 12.37) genannten Beispiels die folgende Eröffnungsbilanz denkbar:

Eröffnungsbilanz der AB GmbH & Co. KG

Firmenwert

0 Euro

Kapital GmbH

0 Euro

Grund und Boden

45.000 Euro

Kapital I (A)

200.000 Euro

Gebäude

410.000 Euro

Kapital I (B)

200.000 Euro

Betr./GA

181.000 Euro

Rückstellungen

180.000 Euro

Geringwertige Wirtschaftsgüter

0 Euro

Verbindlichkeiten

780.000 Euro

Sammelposten

20.000 Euro

Sonstige Verbindlichkeiten

16.000 Euro

Vorräte

200.000 Euro

Umsatzsteuerschuld

20.000 Euro

Forderungen

260.000 Euro

Pass. RAP

20.000 Euro

Geldkonten

300.000 Euro

 

 

 

1.416.000 Euro