2/6 Freistellung von der Arbeit für Akutpflege und Pflegeunterstützungsgeld - Erweiterung der Ansprüche zum Jahresbeginn 2024

Seit 2008 gewährt das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) Beschäftigten, die von einem familiären Pflegefall betroffen sind, zwei unterschiedlich ausgestaltete Ansprüche auf Freistellung von der Arbeitspflicht, um ihnen die Möglichkeit zu geben, ihre nahen Angehörigen trotz beruflicher Tätigkeit häuslich zu pflegen. Es ist dies zum einen der Anspruch auf eine kurzzeitige Arbeitsbefreiung von bis zu zehn Arbeitstagen, zum anderen der Anspruch auf Gewährung einer bis zu sechsmonatigen Pflegezeit.

In einem weiteren Reformschritt hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 01.01.2015 das PflegeZG um zwei weitere neue Freistellungstatbestände erweitert. Seitdem können Beschäftigte eine Freistellung auch zur Betreuung von minderjährigen, pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Minderjährigenbetreuung) sowie zur Sterbebegleitung unheilbar kranker naher Angehöriger in der letzten Lebensphase verlangen (§§  3 Abs.  5 und 6 PflegeZG). Zudem wurde die materielle Absicherung der die Angehörigen Pflegenden verbessert.

Darüber hinaus haben Beschäftigte nach dem Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit für die Dauer von längstens 24 Monaten zu verringern (teilweise Freistellung), um einen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung zu pflegen, wobei die verringerte wöchentliche Arbeitszeit weiterhin mindestens 15 Stunden betragen muss.