Autor: Weyand |
Einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer der Kurzzeitpflege gegenüber dem Arbeitgeber sieht das PflegeZG nicht vor; die gesetzliche Regelung beschränkt sich auf den Freistellungsanspruch. Ist eine Entgeltfortzahlung für eine Kurzzeitpflege nicht tarifvertraglich oder arbeitsvertraglich vorgesehen, kommt gegenüber dem Arbeitgeber ein Fortzahlungsanspruch nur auf der Grundlage von § 616 BGB in Betracht, der eine entsprechende Leistung vorsieht, wenn der Beschäftigte aus persönlichen Gründen, die nicht selbst verschuldet sind, für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit an der Arbeitsleistung gehindert ist. Die Betreuung eines pflegebedürftigen Angehörigen wird gemeinhin als ein derartiger Hinderungsgrund angesehen.
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