2/6.6 Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld

Autor: Weyand

Um eine finanzielle Belastung der in einem Beschäftigungsverhältnis stehenden pflegenden Angehörigen auszuschließen, hat der Gesetzgeber für die Kurzzeitpflege das Pflegeunterstützungsgeld eingeführt und dieses in §  44a Abs.  3 SGB XI verankert. Dabei handelt es sich um eine Lohnersatzleistung der Pflegeversicherung, die dazu dient, das entgangene Arbeitsentgelt während einer akuten Pflegesituation von bis zu zehn Tagen auszugleichen.

Der Anspruch auf diese Leistung ist eng an die Voraussetzungen des §  2 PflegeZG geknüpft. Danach muss die zu pflegende Person ein naher Angehöriger des Beschäftigten sein, die Pflegesituation muss unvorhersehbar und unerwartet, also akut eingetreten sein, und der zu pflegende Angehörige muss bereits als pflegebedürftig eingestuft oder es muss davon auszugehen sein, dass sich eine Pflegebedürftigkeit in naher Zukunft anbahnt.

Darüber hinaus muss der zu pflegende Angehörige bei einer deutschen Krankenkasse versichert sein. Auf die Versicherung des Pflegenden kommt es hingegen nicht an, so dass auch Arbeitnehmer, die in einem - versicherungsfreien - geringfügigen Beschäftigungsverhältnis tätig sind, den Anspruch geltend machen können.