2/6.1 Arbeitsbefreiung bei Kurzzeitpflege

Autor: Weyand

Tritt bei einem nahen Angehörigen unerwartet eine besondere Pflegesituation ein, haben Beschäftigte gem. §  2 Abs.  1 PflegeZG Anspruch auf eine Arbeitsbefreiung bis zu zehn Arbeitstagen im Kalenderjahr, wenn diese erforderlich ist, um eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder die pflegerische Versorgung während dieser Zeit sicherzustellen. Berufstätige erhalten damit die Möglichkeit, sich kurzfristig über Pflegeleistungsangebote zu informieren, Behörden aufzusuchen oder die nötigen weiteren Schritte einzuleiten, damit eine geeignete pflegerische Versorgung des Angehörigen gewährleistet ist. Dieser Anspruch besteht - im Unterschied zu dem Anspruch auf die sechsmonatige Langzeitpflege, der eine Unternehmensgröße von 15 Arbeitnehmern voraussetzt - unabhängig von der Größe des Unternehmens und ist damit auch in Klein- und Kleinstunternehmen gegeben. Auch eine Mindestdauer der Betriebszugehörigkeit für den um eine kurzfristige Arbeitsbefreiung nachfragenden Angehörigen ist nicht Voraussetzung.