2/6.3 Ärztliche Bescheinigung

Autor: Weyand

Über die Mitteilung hinaus hat der Arbeitnehmer auf Verlangen des Arbeitgebers eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen und die Erforderlichkeit der Kurzpflege vorzulegen (§  2 Abs.  2 PflegeZG); eine Aussage über die voraussichtliche Dauer muss die Bescheinigung nicht enthalten. Die Vorlage dieser Bescheinigung kann, da ein Zeitpunkt nicht vorgeschrieben ist, auch noch während der Freistellung oder im Anschluss an diese vorgenommen werden.

Die Kosten, die durch die Inanspruchnahme des Arztes im Zusammenhang mit der Erstellung der Bescheinigung entstehen, sind von der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person zu tragen und ihr gegenüber geltend zu machen.