2/6.4 Schutz des Beschäftigten

Autor: Weyand

Der die Freistellung in Anspruch nehmende Beschäftigte ist vor einer Kündigung des Arbeitgebers ausdrücklich geschützt (§  5 PflegeZG), ein Schutz, der unabhängig von der Betriebszugehörigkeit des Beschäftigten und der Größe des Betriebs zur Anwendung kommt. Dieser Sonderkündigungsschutz beginnt mit der Anzeige des Freistellungsanspruchs und endet mit dem Ende der Pflegezeit.

Zudem sind Vereinbarungen zugunsten des Beschäftigten - zu denken ist an eine Verlängerung der Pflegezeit, eine finanzielle Unterstützung bei der Pflege - möglich, Vereinbarungen zu Lasten des Beschäftigten sind dagegen ausgeschlossen (§  8 PflegeZG).

Letzte redaktionelle Änderung: 04.04.2024