Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag ist in den Fällen der LSt-Pauschalierung nach den §§ 40, 40a und 40b EStG stets die ungekürzte pauschale LSt (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 SolZG i. V. mit § 15a Abs. 2a EStG). Die bei der Besteuerung des laufenden Arbeitslohns nach der LSt-Tabelle geltende Freigrenze sowie der sog. Übergangsbereich sind bei der Pauschalierung der LSt nicht anwendbar (§ 3 Abs. 4 SolZG und § 4 SolZG).
Demgegenüber vertritt das FG Rhl.-Pfalz im Gerichtbescheid v. 20.2.1998 und im nachfolgenden Urt. v. 22.4.1998
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