OFD Cottbus - Verfügung vom 20.05.1998
S 2450

OFD Cottbus - Verfügung vom 20.05.1998 (S 2450) - DRsp Nr. 2008/85713

OFD Cottbus, Verfügung vom 20.05.1998 - Aktenzeichen S 2450

DRsp Nr. 2008/85713

§§ 40, 40a, b EStG Solidaritätszuschlag (SolZG 1995) in den Fällen der Lohnsteuer-Pauschalierung; Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag ist in den Fällen der LSt-Pauschalierung nach den §§ 40, 40a und 40b EStG stets die ungekürzte pauschale LSt (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 SolZG i. V. mit § 15a Abs. 2a EStG). Die bei der Besteuerung des laufenden Arbeitslohns nach der LSt-Tabelle geltende Freigrenze sowie der sog. Übergangsbereich sind bei der Pauschalierung der LSt nicht anwendbar (§ 3 Abs. 4 SolZG und § 4 SolZG).

Demgegenüber vertritt das FG Rhl.-Pfalz im Gerichtbescheid v. 20.2.1998 und im nachfolgenden Urt. v. 22.4.1998 1 k 3365/97 die Auffassung, daß die Freigrenze des § 3 Abs. 3 Nr. 2 SolZG (bis 1997: 1322 DM) auch für pauschal erhobene LSt gilt. Eine Anwendung dieses Urtl. kommt jedoch nicht in Betracht. Das Urt. ist bisher nicht rechtskräftig.