Die Bestellung als Steuerberater oder als Steuerbevollmächtigter ist gem. § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG (bis 31. Dezember 1998: § 46 Abs. 2 Nr. 5 StBerG) zu widerrufen, wenn der Berufsangehörige in Vermögensverfall geraten ist; dies gilt nicht, wenn durch den Vermögensverfall die Interessen der Auftraggeber ausnahmsweise nicht gefährdet sind.
Ein Vermögensverfall ist anzunehmen, wenn der Steuerberater/Steuerbevollmächtigte wegen ungeordneter wirtschaftlicher Verhältnisse außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen und davon ausgegangen werden kann, dass sich dies in absehbarer Zeit nicht ändern wird. Bei einer Eintragung im Schuldnerverzeichnis nach § 915 ZPO oder § 26 Abs. 2 InsO liegt in jedem Fall kraft gesetzlicher Vermutung ein Vermögensverfall vor. Auf einen Vermögensverfall deuten jedoch auch Steuerrückstände ab ca. 50.000,-- DM hin, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos geblieben sind und/oder Tilgungsvereinbarungen nicht bestehen oder nicht eingehalten werden.
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