Autor: Engels |
Grundsätzlich ergibt sich im Erbfall die Belastung mit Schenkung- und/oder Erbschaftsteuer aus
Das Vermögen der Eheleute Seifert liegt unter den Freibeträgen von Ehepartnern zueinander (500.000 €) und von Eltern zu Kindern (je 400.000 €), § 16 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 ErbStG.
Von der steuerlichen Warte aus kann das Berliner Testament bei Vermögen oberhalb der verschiedenen Freibeträge und Steuerbefreiungen (siehe Einführung 6.2.1.2 und 6.2.2) nachteilig sein, da Vermögen bei dem überlebenden Ehegatten kumuliert besteuert wird. Damit würden im Erbfall weitere mögliche Freibeträge - etwa für die gemeinsamen Kinder der Testierenden - nicht ausgeschöpft. Die für die Kinder möglichen Freibeträge würden zwar mittelbar durch den Pflichtteil der Kinder nach dem erstversterbenden Ehepartner in Anspruch genommen. Gleichwohl wird der Pflichtteil in der Praxis häufig nicht geltend gemacht, um den Lebensunterhalt des überlebenden Elternteils sicherzustellen.
Folgende Gestaltungsüberlegungen kommen in Betracht, um die zu erwartende Steuerlast zu minimieren:
die vorweggenommene Erbfolge, d.h. Schenkungen unter Lebenden mit Anrechnungsklauseln und/oder Bedingungen auf das Erbe oder den Pflichtteil, vorbehaltener Nießbrauch oder Wohnrecht, sowie |
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