Verfahrensrechtliche Handhabung

Autoren: Kestler/Blusz/Rothmund

Aufgrund des Typenzwangs im Erbrecht kann ein Testament nur handschriftlich oder notariell beurkundet (öffentliches Testament) errichtet werden (siehe Einführung 6.1.3.1, zu den Formalien des handschriftlichen Testaments siehe Einführung 6.1.3.2).

Unabhängig von der Form der Errichtung kann ein Testament in die amtliche Verwahrung gegeben, also beim Amtsgericht hinterlegt werden (§§  2247, 2256 Abs.  1 BGB). Ein öffentliches Testament kann auch in die amtliche Verwahrung des Notariats gegeben werden. Der künftige Erblasser kann sein Testament jederzeit wieder aus der amtlichen Verwahrung zurücknehmen (§  2256 Abs.  2 BGB). Die Rücknahme hat auf die Wirksamkeit eines handschriftlichen Testaments keinen Einfluss (§  2256 Abs.  3 BGB). Ein öffentliches Testament hingegen gilt mit der Rückgabe als widerrufen (§  2256 Abs.  1 BGB).

Zwingend mit der Hinterlegung verbunden ist die Eintragung des Testaments im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer, weshalb bei Hinterlegung eine Kopie der Abstammungsurkunde vorzulegen ist.