§ 22 BOStB
Stand: 03.05.2022
zuletzt geändert durch:
Beschluss zur Änderung der Satzung über die Rechte und Pflichten bei der Ausübung der Berufe der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten (Berufsordnung der Bundesteuerberaterkammer - BOStB),
3. Teil: Besondere Berufspflichten gegenüber der Steuerberaterkammer, Behörden und Gerichten

§ 22 BOStB Anzeigepflichten

§ 22 Anzeigepflichten

BOStB ( Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer )

Außer den nach §§ 54 Abs. 1 und 5, 76 c Abs. 1 und 2, 76 e StBerG und § 56 DVStB mitzuteilenden oder anzuzeigenden Tatsachen sind der Steuerberaterkammer unaufgefordert und unverzüglich anzuzeigen: 1. Anschrift des Wohnsitzes sowie dessen Änderung, 2. Begründung und Beendigung eines Anstellungsverhältnisses (§ 58 StBerG) durch den Arbeitnehmer sowie in den Fällen des § 58 Satz 2 Nr. 5 a StBerG den Wegfall der Ausübung von Tätigkeiten nach § 33 StBerG, 3. Begründung, Änderung oder Beendigung der Beteiligung an einer Europäischen Wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV), 4. Eingehung und Beendigung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Wahlbeamter auf Zeit oder eines öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses, 5. Erwerb oder Wegfall einer weiteren Berufsqualifikation, 6. Übernahme oder Abgabe der Leitung einer Buchstelle oder der Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins, 7. Übernahme oder Beendigung des Amts eines Vorstandsmitglieds eines Lohnsteuerhilfevereins, 8. Bestellung oder Erlöschen der Bestellung eines Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigten einer Berufsausübungsgesellschaft.