BFH - Beschluss vom 18.12.2007
XI B 179/06
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 564
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 21.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2137/03

1-%-Regelung: Kein Anspruch auf Billigkeitsmaßnahme

BFH, Beschluss vom 18.12.2007 - Aktenzeichen XI B 179/06

DRsp Nr. 2008/4890

1-%-Regelung: Kein Anspruch auf Billigkeitsmaßnahme

Gründe:

1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) beantragen die Zulassung der Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.

Im Streitfall hatte die Ermittlung des pauschalen Nutzungswerts des Kfz des Klägers nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) dazu geführt, dass sich die betrieblich veranlassten Aufwendungen des Kfz nicht mehr steuermindernd auswirken konnten. Den daraufhin vom Kläger beantragten Erlass einer Billigkeitsmaßnahme gemäß § 163 der Abgabenordnung (AO) lehnte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ab. Die hiergegen erhobene Verpflichtungsklage wies das Finanzgericht (FG) ab.

2. Die Beschwerde ist unbegründet. Entgegen der Ansicht der Kläger ist die Revision nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) zuzulassen.

a) "Grundsätzliche Bedeutung" kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalles maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § Rz 26, 32, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).