FG Berlin - Beschluss vom 29.08.1996
1036/96
Normen:
EStG § 10d Abs. 3 ; FGO § 69 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 ;

1. Unzulässigkeit eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung; 2. Rechtsnatur eines Bescheides über die gesonderte Feststellung des Verlustabzugs

FG Berlin, Beschluss vom 29.08.1996 - Aktenzeichen 1036/96

DRsp Nr. 2003/11694

1. Unzulässigkeit eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung; 2. Rechtsnatur eines Bescheides über die gesonderte Feststellung des Verlustabzugs

1. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist unzulässig, wenn für den Steuerbetrag gleichzeitig eine zinslose Stundung gewährt wurde. 2. Zur Rechtsnatur eines Bescheides über die gesonderte Feststellung des Verlustabzuges.

Normenkette:

EStG § 10d Abs. 3 ; FGO § 69 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Der Antragsteller ist selbständiger Rechtsanwalt. Er erzielte im Streitjahr außerdem Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Kapitalvermögen und aus einer Leibrente.

Gegen den Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr vom 15. Dezember 1993 legte er fristgerecht Einspruch ein. Die nachfolgenden Änderungsbescheide, nach Aktenlage zuletzt vom 16. März 1995, wurden jeweils zum Gegenstand des noch nicht abgeschlossenen Einspruchsverfahrens. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides wurde unstreitig abgelehnt (vgl. Schriftsatz des Antragsgegners vom 22. Mai 1996, Streitakte Bl. 90). Der Antragsteller hatte den Aussetzungsantrag im wesentlichen damit begründet, daß ihm aus den Jahren 1992, 1993 und 1994 erhebliche Verluste erwachsen seien, die im Wege des Verlustrücktrags nach § 10 d Einkommensteuergesetz - EStG - im Streitjahr zu berücksichtigen seien.