FG München - Beschluss vom 23.11.2012
4 Ko 2150/12
Normen:
GKG § 3 Abs. 2; GKG Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2 ? Kostenverzeichnis ?) Nr. 6110; GKG Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2 ? Kostenverzeichnis ?) Nr. 6111; FGO § 72 Abs. 2 S. 2; FGO § 72 Abs. 2 S. 3;

4-fache Wertgebühr bei Urteil aufgrund des Antrags auf Fortsetzung des Verfahrens nach Klagerücknahme Antrag auf Verfahrensfortsetzung als Rechtsbehelf bezüglich der kostenrechtlichen Nachforderungsfrist des § 20 Abs. 2 GKG

FG München, Beschluss vom 23.11.2012 - Aktenzeichen 4 Ko 2150/12

DRsp Nr. 2013/17506

4-fache Wertgebühr bei Urteil aufgrund des Antrags auf Fortsetzung des Verfahrens nach Klagerücknahme Antrag auf Verfahrensfortsetzung als Rechtsbehelf bezüglich der kostenrechtlichen Nachforderungsfrist des § 20 Abs. 2 GKG

1. Bestreitet der Kläger nach einer Klagerücknahme die Wirksamkeit der Rücknahme, beantragt er die Fortsetzung des Verfahrens und entscheidet deswegen das FG durch ein Urteil, dass die Klage wirksam zurückgenommen worden ist, so ist beim Gerichtskostenansatz eine 4-fache Wertgebühr nach Nr. 6110 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz) anzusetzen. Insoweit ist nicht nur die ermäßigte, nur 2-fache Gebühr nach Nr. 6111 des Kostenverzeichnisses anzusetzen. 2. Wurde im Jahr des Eingangs der Klagerücknahme bereits eine Schlusskostenrechnung unter Ansatz einer nur 2-fachen Wertgebühr erstellt, so stellt der Antrag auf Fortsetzung des Klageverfahrens einen „Rechtsbehelf” i. S. v. § 20 Abs. 2 GKG dar.

1. Die Kostenrechnung vom 27. März 2012 wird dahin gehend abgeändert, dass bereits bezahlte Gerichtsgebühren in Höhe von 244,50 EUR angerechnet werden, und eine Dokumentenpauschale in Höhe von 2,5 EUR berücksichtigt wird, so dass sich eine Nachzahlung in Höhe von 242 EUR ergibt.

2. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.