FG München - Gerichtsbescheid vom 26.11.1999
7 K 3313/97
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2;

Abfindung an einen Gesellschafter-Geschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttung

FG München, Gerichtsbescheid vom 26.11.1999 - Aktenzeichen 7 K 3313/97

DRsp Nr. 2001/2177

Abfindung an einen Gesellschafter-Geschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttung

1. Ist bei einer Kapitalgesellschaft mit mehreren Geschäftsführern das Verhältnis eines Geschäftsführers zu den übrigen zerrüttet und eine Schädigung der Gesellschaft zu befürchten, liegt es im Interesse der Gesellschaft, sich von diesem Geschäftsführer zu trennen. Die sofortige Auflösung des Geschäftsführungervertrages kann dann auch grundsätzlich die Zahlung einer Abfindung rechtfertigen. 2. Die Höhe dieser Abfindung wird ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter danach bemessen, ob und ggfs. in welcher Höhe vertragliche Ansprüche dem Geschäftsführer im Falle einer Kündigung des Anstellungsvertrages zustehen. 3. Eine Gewinnminderung kann in der Form einer verhinderten Vermögensmehrung auch darin gesehen werden, dass eine Kapitalgesellschaft aus Gründen, die im Gesellschaftsverhältnis liegen, es unterlässt, eine Forderung gegen ihren Gesellschafter-Geschäftsführer einzuklagen und ggf. zu vollstrecken.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2;

Entscheidungsgründe:

I.