BFH - Urteil vom 12.11.2009
VI R 20/07
Normen:
EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 -7; EStG § 8 Abs. 1; EStG § 40b Abs. 1 S. 1; FGO § 126 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 22.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 5231/03

Abfluss von Gütern in Geld oder Geldeswert beim Arbeitnehmer als Voraussetzung für eine Arbeitslohnrückzahlung; Gewinnausschüttungen einer Versorgungskasse als Arbeitslohnrückzahlungen

BFH, Urteil vom 12.11.2009 - Aktenzeichen VI R 20/07

DRsp Nr. 2010/2614

Abfluss von Gütern in Geld oder Geldeswert beim Arbeitnehmer als Voraussetzung für eine Arbeitslohnrückzahlung; Gewinnausschüttungen einer Versorgungskasse als Arbeitslohnrückzahlungen

1. Arbeitslohnrückzahlungen setzen voraus, dass Güter in Geld oder Geldeswert beim Arbeitnehmer abfließen. 2. Schüttet eine Versorgungskasse an ihren Träger, den Arbeitgeber, Gewinne aus, wird damit kein Arbeitslohn zurückgezahlt. Gewinnausschüttungen einer Versorgungskasse können daher weder pauschal besteuerbare Beitragsleistungen des Arbeitgebers mindern noch einen Anspruch auf Lohnsteuererstattung begründen (entgegen Abschn. 129 Abs. 14, 16 LStR 1999).

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 -7; EStG § 8 Abs. 1; EStG § 40b Abs. 1 S. 1; FGO § 126 Abs. 2;

Gründe:

I. Streitig ist, ob Gewinnausschüttungen einer Versorgungskasse an den Arbeitgeber als Arbeitslohnrückzahlung zu behandeln sind und die festzusetzende Lohnsteuer entsprechend mindern.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Trägerin der Versorgungskasse A (Versorgungskasse). Die Versorgungskasse war Ende der 1970er Jahre hervorgegangen aus der Zusammenlegung der Versorgungskasse B und der Versorgungskasse C.