BFH - Beschluss vom 25.11.2009
V B 31/09
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 12.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 1/08

Abführung der Umsatzsteuer eines Prostituiertenlohns; Zurechnung einer Leistung der unmittelbar handelnden Prostituierten oder den Betreibern von Bordellen; Möglichkeiten bzgl. der Unbeachtlichkeit eines ordnungsgemäß gestellten Beweisantrags durch das Gericht

BFH, Beschluss vom 25.11.2009 - Aktenzeichen V B 31/09

DRsp Nr. 2010/5244

Abführung der Umsatzsteuer eines Prostituiertenlohns; Zurechnung einer Leistung der unmittelbar handelnden Prostituierten oder den Betreibern von Bordellen; Möglichkeiten bzgl. der Unbeachtlichkeit eines ordnungsgemäß gestellten Beweisantrags durch das Gericht

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

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