BFH - Beschluss vom 25.10.2012
X S 21/12
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 229

Abgabe eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung an das Finanzgericht nach Aufhebung des angefochtenen Urteils wegen eines Verfahrensmangels und Zurückverweisung an das Finanzgericht

BFH, Beschluss vom 25.10.2012 - Aktenzeichen X S 21/12

DRsp Nr. 2012/23331

Abgabe eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung an das Finanzgericht nach Aufhebung des angefochtenen Urteils wegen eines Verfahrensmangels und Zurückverweisung an das Finanzgericht

NV: Mit der Zurückverweisung an das FG wird das FG zum Gericht der Hauptsache und ist damit für die Entscheidung über den beim BFH wegen AdV im Rahmen eines NZB-Verfahrens gestellten AdV-Antrag zuständig.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I. Das Finanzgericht (FG) hatte die Klage des Antragstellers wegen Einkommensteuer 2005 mit Urteil vom 21. Dezember 2011 abgewiesen. Der Antragsteller hat hiergegen am 26. Januar 2012 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und am 31. Mai 2012 einen entsprechenden Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) gestellt.

Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 25. Oktober 2012 (Az. X B 22/12) das angefochtene Urteil wegen eines Verfahrensmangels (Unterlassen einer notwendigen Aktenbeiziehung und Nichtgewährung der Akteneinsicht) aufgehoben und den Rechtsstreit an das FG zurückverwiesen.

II. Der AdV-Antrag ist an das FG abzugeben.

Der Bundesfinanzhof (BFH) ist nicht mehr das für die Entscheidung über den AdV-Antrag zuständige "Gericht der Hauptsache" i.S. des § 69 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), da der Senat das Hauptsacheverfahren mit Beschluss vom 25. Oktober 2012 an das FG zurückverwiesen hat.