BFH - Beschluss vom 20.11.2003
VII B 124/03
Normen:
FGO § 40 Abs. 2 § 57 § 115 Abs. 1 § 116 Abs. 6 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 362
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern - 26.2.2003 - 3 (1) K 537/00,

Abgabenbescheid gegenüber GbR; Klagebefugnis

BFH, Beschluss vom 20.11.2003 - Aktenzeichen VII B 124/03

DRsp Nr. 2004/343

Abgabenbescheid gegenüber GbR; Klagebefugnis

1. Eine GbR kann Milcherzeugerin und damit auch Schuldnerin der wegen einer Überschreitung der ihr zugeteilten Referenzmenge entstandenen Abgabe sein.2. Richtet sich ein Abgabenbescheid gegen eine GbR als Schuldnerin, so ist nur diese klagebefugt.3. Zur Einlegung einer NZB sind nur die in der Vorinstanz Beteiligten berechtigt. Wer Beteiligter am Verfahren ist, ergibt sich grds. aus dem Rubrum des angefochtenen Urteils.

Normenkette:

FGO § 40 Abs. 2 § 57 § 115 Abs. 1 § 116 Abs. 6 ;

Gründe:

I. Die Beschwerdeführerin --eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)-- ist Milcherzeugerin. Gesellschafter der Beschwerdeführerin sind der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sowie Peter Voigt (V). Die Beschwerdeführerin lieferte die in ihrem landwirtschaftlichen Betrieb erzeugte Milch an eine Molkerei. Die Molkerei meldete beim Beklagten und Beschwerdegegner (Hauptzollamt --HZA--) eine Abgabe an, weil die von der Beschwerdeführerin im Milchwirtschaftsjahr 1997/1998 gelieferte Milch die ihr zugeteilte Referenzmenge überschritt. Die Beschwerdeführerin beantragte die Änderung der Abgabenfestsetzung, was das HZA mit Bescheid vom 14. Januar 2000 ablehnte. Den hiergegen von der Beschwerdeführerin eingelegten Einspruch wies das HZA mit Einspruchsentscheidung vom 20. Juli 2000 zurück.