I. Die Beschwerdeführerin --eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)-- ist Milcherzeugerin. Gesellschafter der Beschwerdeführerin sind der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sowie Peter Voigt (V). Die Beschwerdeführerin lieferte die in ihrem landwirtschaftlichen Betrieb erzeugte Milch an eine Molkerei. Die Molkerei meldete beim Beklagten und Beschwerdegegner (Hauptzollamt --HZA--) eine Abgabe an, weil die von der Beschwerdeführerin im Milchwirtschaftsjahr 1997/1998 gelieferte Milch die ihr zugeteilte Referenzmenge überschritt. Die Beschwerdeführerin beantragte die Änderung der Abgabenfestsetzung, was das HZA mit Bescheid vom 14. Januar 2000 ablehnte. Den hiergegen von der Beschwerdeführerin eingelegten Einspruch wies das HZA mit Einspruchsentscheidung vom 20. Juli 2000 zurück.
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