FG Hamburg - Beschluss vom 07.11.2013
2 V 188/13
Normen:
AO § 227; FGO § 114; EStG § 5a Abs. 4 S. 3 Nr. 3;

Abgabenordnung: Erlass einer einstweiligen Anordnung

FG Hamburg, Beschluss vom 07.11.2013 - Aktenzeichen 2 V 188/13

DRsp Nr. 2014/1531

Abgabenordnung : Erlass einer einstweiligen Anordnung

In der Besteuerung des Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG beim Ausscheiden eines Gesellschafters liegt auch dann keine sachliche Unbilligkeit im Sinne von § 227 AO, wenn die Option zur Tonnagesteuer nach Ausscheiden des Gesellschafters erfolgte und er mit dieser Möglichkeit ernsthaft rechnen müsste.

Normenkette:

AO § 227; FGO § 114; EStG § 5a Abs. 4 S. 3 Nr. 3;

Tatbestand:

I.

Der Antragsteller begehrt Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 2007 und den Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf den Teilerlass der Einkommensteuer 2007, des Solidaritätszuschlags 2007 und der Kirchensteuer 2007 sowie auf Erstattung von vom Antragsgegner aufgerechneten Einkommensteuererstattungsbeträgen.