FG Hamburg - Urteil vom 27.12.2004
VI 221/03
Normen:
AO § 122 Abs. 2 Nr. 1 ;

Abgabenordnung: Erschütterung der Zugangsfiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO

FG Hamburg, Urteil vom 27.12.2004 - Aktenzeichen VI 221/03

DRsp Nr. 2005/4376

Abgabenordnung : Erschütterung der Zugangsfiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO

Die Notierung einer Einspruchsfrist, die mehr als fünf Wochen nach dem Termin gemäß § 122 AO liegt, reicht bei einem Steuerpflichtigen, der seine steuerlichen Pflichten regelmäßig verzögert erfüllt, nicht aus, um Zweifel an der Zugangsfiktion des § 122 AO zu begründen.

Normenkette:

AO § 122 Abs. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Einspruch des Klägers rechtzeitig eingelegt wurde.

Der 1956 geborene Kläger war bis zum 30.6.2001 freiberuflich als Rechtsanwalt tätig. Seitdem ist er arbeitslos. Gegenwärtig bezieht er nach seinen Angaben Sozialhilfe.

Seine steuerlichen Pflichten erfüllte er vielfach nicht mit der gebotenen Sorgfalt. Die Abgabe von Einkommensteuererklärungen sowie von Einnahmenüberschussrechnungen musste wiederholt angemahnt werden und es kam zu Schätzungsbescheiden.

Für 1995 bis 1999 wurde die Einkommensteuer auf Null DM festgesetzt.