Streitig ist, ob der Einspruch des Klägers rechtzeitig eingelegt wurde.
Der 1956 geborene Kläger war bis zum 30.6.2001 freiberuflich als Rechtsanwalt tätig. Seitdem ist er arbeitslos. Gegenwärtig bezieht er nach seinen Angaben Sozialhilfe.
Seine steuerlichen Pflichten erfüllte er vielfach nicht mit der gebotenen Sorgfalt. Die Abgabe von Einkommensteuererklärungen sowie von Einnahmenüberschussrechnungen musste wiederholt angemahnt werden und es kam zu Schätzungsbescheiden.
Für 1995 bis 1999 wurde die Einkommensteuer auf Null DM festgesetzt.
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