FG Köln - Urteil vom 08.12.2004
7 K 1308/02
Normen:
FördGG § 4 Abs. 3 ; FördGG § 3 S. 1 ; EStG § 10e ; EStG § 7 Abs. 5 ; FördGG § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 2b ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 754
EFG 2005, 551

Abgrenzung Modernisierung/Herstellung

FG Köln, Urteil vom 08.12.2004 - Aktenzeichen 7 K 1308/02

DRsp Nr. 2005/4063

Abgrenzung Modernisierung/Herstellung

Für die Abgrenzung des Modernisierungsaufwands von der Herstellung eines neuen oder anderen Wirtschaftsguts im Anwendungsbereich des FördGG sind die Rechtsprechungsgrundsätze des BFH zum Begriff der Herstellung eines neuen oder anderen Wirtschaftsguts im Zusammenhang mit den Bestimmungen des § 7 Abs. 5 EStG bzw. des § 10 e EStG heranzuziehen.

Normenkette:

FördGG § 4 Abs. 3 ; FördGG § 3 S. 1 ; EStG § 10e ; EStG § 7 Abs. 5 ; FördGG § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 2b ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, in welchem Umfang die Klägerin für die Streitjahre 1998 und 1999 Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz in Anspruch nehmen kann.

Mit notariellem Vertrag vom ... erwarb die Klägerin von der Firma ...Wohnbau GmbH den Grundbesitz ... in der Innenstadt von ... Flur Nr. 877 a mit einer Größe von 1.982 qm.

Bei dem Kaufgegenstand handelt es sich um ein Grundstück mit einem im Jahre 1912 als Handelsschule errichteten Gebäude, dass 1936 um einem Anbau erweitert wurde. Nach 1945 diente das Gebäude als Lazarett der Sowjetischen Armee. Das Gebäude ist voll unterkellert, besteht aus zwei Vollgeschossen und einem Mansarden-Dachgeschoss.