BFH - Beschluß vom 25.11.1999
VII B 199/99
Normen:
FGO § 115 Abs. 2, 3 ; KraftStG § 9 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 486

Abgrenzung Pkw-Lkw

BFH, Beschluß vom 25.11.1999 - Aktenzeichen VII B 199/99

DRsp Nr. 2000/807

Abgrenzung Pkw-Lkw

Es ist durch die Rspr. des BFH geklärt und daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, dass bei der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Zuordnung eines Fahrzeuges zum Typ des Pkw oder des Lkw auf das äußere Erscheinungsbild des Fahrzeugs abgestellt werden kann.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2, 3 ; KraftStG § 9 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist seit April 1998 Halterin eines Kfz, das der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) --entsprechend der verkehrsbehördlichen Einstufung-- zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) nach dem Gesamtgewicht besteuert hat. Nach Überprüfung hat das FA jedoch im Juni 1998 einen geänderten Kfz-Steuerbescheid erlassen, in dem es das Fahrzeug als PKW einstufte und die Steuer dementsprechend höher festsetzte.

Die dagegen erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen. Es urteilte, nach dem äußeren Erscheinungsbild und unter Berücksichtigung der nur kleinen Ladefläche, welche die der Personenbeförderung dienende Fläche nicht deutlich übertreffe, sei das Fahrzeug als PKW anzusehen.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde der Klägerin, mit der grundsätzliche Bedeutung und Divergenz geltend gemacht wird.