BFH - Beschluß vom 25.11.1999
VII B 216/99
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ; KraftStG § 9 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 604

Abgrenzung Pkw-Lkw; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Divergenz

BFH, Beschluß vom 25.11.1999 - Aktenzeichen VII B 216/99

DRsp Nr. 2000/1785

Abgrenzung Pkw-Lkw; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Divergenz

Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und der Divergenzrüge, wenn es in sog. Umbaufällen um die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung von Fahrzeugen als Pkw oder Lkw geht.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ; KraftStG § 9 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist seit September 1994 Halter eines Kfz, für das der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Kraftfahrzeugsteuer zunächst nach den für LKW geltenden Steuersätzen festgesetzt hat, und zwar nach § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) vorläufig hinsichtlich der Frage, ob das Fahrzeug als LKW oder PKW zu besteuern ist. Nach Überprüfung des Fahrzeugs im Dezember 1996 sah das FA das Fahrzeug als PKW an und änderte daraufhin den Kraftfahrzeugsteuerbescheid im Februar 1997 rückwirkend auf den Tag der Zulassung. Später ist das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs auf 2 810 kg erhöht und dementsprechend das Fahrzeug von dem FA mit Wirkung ab April 1997 erneut als LKW besteuert worden.

Die gegen die zwischenzeitliche PKW-Besteuerung erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen, weil es das Fahrzeug nach Bauart und Einrichtung als sowohl für die Beförderung von Personen wie von Gütern konzipiert ansah.