Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist seit September 1994 Halter eines Kfz, für das der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Kraftfahrzeugsteuer zunächst nach den für LKW geltenden Steuersätzen festgesetzt hat, und zwar nach § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung (
Die gegen die zwischenzeitliche PKW-Besteuerung erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen, weil es das Fahrzeug nach Bauart und Einrichtung als sowohl für die Beförderung von Personen wie von Gütern konzipiert ansah.
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