BFH - Beschluss vom 10.12.2004
IX B 87/04
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 552
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 21.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 6058/02

Abgrenzung Vermögensverwaltung/gewerbliche Tätigkeit; Vermietung von Arbeitsbühnen

BFH, Beschluss vom 10.12.2004 - Aktenzeichen IX B 87/04

DRsp Nr. 2005/1403

Abgrenzung Vermögensverwaltung/gewerbliche Tätigkeit; Vermietung von Arbeitsbühnen

Ob die Vermietung von Arbeitsbühnen über den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung hinausgeht, richtet sich danach, ob zu der Vermietung beweglicher Gegenstände im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, die der Vermietungsleistung als Ganzes das Gepräge einer selbstständigen nachhaltigen, von Gewinnstreben getragenen Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr geben, hinter der die eigentliche Gebrauchsüberlassung des Gegenstandes in den Hintergrund tritt.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Ein Grund, die Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen, ist nicht gegeben.