FG Münster - Urteil vom 05.12.2003
11 K 1478/02 F
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 501

Abgrenzung von atypischer und typischer stiller Gesellschaft

FG Münster, Urteil vom 05.12.2003 - Aktenzeichen 11 K 1478/02 F

DRsp Nr. 2004/1185

Abgrenzung von atypischer und typischer stiller Gesellschaft

1. Eine Mitunternehmerschaft zwischen dem tätigen Teilhaber und dem stillen Gesellschafter liegt nur dann vor, wenn sich aus den Gesamtumständen des Falles ergibt, dass der stille Gesellschafter Mitunternehmerrisiko trägt und Mitunternehmerinitiative entfalten kann. Ist der stille Gesellschafter zwar am Zuwachs des Geschäftswerts und an den stillen Reserven beteiligt, nicht aber am Verlust des Unternehmens, trägt er kein Mitunternehmerrisiko. 2. Die rechtliche Eigenqualifikation der Beteiligten im Vertrag als atypisch stille Gesellschaft ist unbeachtlich. 3. Behandelt das Finanzamt ein derartiges Rechtsverhältnis bei Erlass eines Einheitswertbescheides als atypisch stille Gesellschaft, kommt dem keine Bindungswirkung zu.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob eine atypisch stille Gesellschaft vorliegt und ob Darlehen und Bürgschaften des stillen Gesellschafters als Aufgabeverlust nach § 16 EStG zu berücksichtigen sind, wenn diese nach Auflösung der stillen Gesellschaft uneinbringlich werden.

Der Kläger (Kl.) erzielt hauptberuflich gewerbliche Einkünfte aus einem ...großhandel.