BGH - Urteil vom 23.11.2021
II ZR 315/19
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 311 Abs. 2; WpÜG § 12; WpÜG § 31 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NZG 2022, 276
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 11.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 455/17
OLG Stuttgart, vom 19.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 118/18

Abhängigkeit eines individuellen Anspruchs auf eine angemessene Gegenleistung von der Annahme des öffentlichen Angebots durch den Aktionär; Zuerkennung eines Anspruchs in Höhe des Unterschiedsbetrags bei sog. Nacherwerben; Haftung wegen vorvertraglicher Pflichten in einem öffentlichen Angebotsverfahren

BGH, Urteil vom 23.11.2021 - Aktenzeichen II ZR 315/19

DRsp Nr. 2022/353

Abhängigkeit eines individuellen Anspruchs auf eine angemessene Gegenleistung von der Annahme des öffentlichen Angebots durch den Aktionär; Zuerkennung eines Anspruchs in Höhe des Unterschiedsbetrags bei sog. Nacherwerben; Haftung wegen vorvertraglicher Pflichten in einem öffentlichen Angebotsverfahren