FG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.12.1998
9 K 311/98
Normen:
AO 1977 § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; FGO § 79b Abs. 3 Nr. 1 ; Nr. 1; FGO § 76 Abs. 3 ; AO 1977 § 364b Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 135 Abs. 1 ; FGO § 137 Satz 1; Grenzpendlergesetz Art. 4 Nr. 15; FGO § 145 ; FGO § 137 Satz 2; AO 1977 § 132 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Abhilfebescheid bei Vorlage der Steuererklärung im Klageverfahren nach erfolgloser Setzung einer Ausschlussfrist im Einspruchsverfahren zulässig; Kostenpflicht des FA bei rechtswidriger Verweigerung eines Abhilfebescheids; keine Revisionszulassung nur wegen Kostenentscheidung; Ermessen des FG bei der Zulassung einer erst im Klageverfahren eingereichten Steuererklärung nach vorheriger Setzung einer Ausschlussfrist durch das FA

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.1998 - Aktenzeichen 9 K 311/98

DRsp Nr. 2001/1399

Abhilfebescheid bei Vorlage der Steuererklärung im Klageverfahren nach erfolgloser Setzung einer Ausschlussfrist im Einspruchsverfahren zulässig; Kostenpflicht des FA bei rechtswidriger Verweigerung eines Abhilfebescheids; keine Revisionszulassung nur wegen Kostenentscheidung; Ermessen des FG bei der Zulassung einer erst im Klageverfahren eingereichten Steuererklärung nach vorheriger Setzung einer Ausschlussfrist durch das FA

1. Das FA ist weder aufgrund der Neufassung von § 172 Abs.1 Nr. 2a AO 1977 durch Art. 4 Nr.15 Grenzpendlergesetz noch aufgrund einer -erfolglosen- Setzung einer Ausschlussfrist nach § 364b AO 1977 während des Einspruchsverfahrens aus verfahrensrechtlichen Gründen am Erlass eines Abhilfebescheids gehindert, wenn während des Klageverfahrens gegen einen Schätzungsbescheid die Steuererklärung eingereicht wird und materiell-rechtlich zwischen den Beteiligten kein Streit mehr über die festzusetzende Steuer besteht. 2. Lehnt das FA in diesem Fall trotzdem verfahrensfehlerhaft den Erlass eines Abhilfebescheids ab, hat es die Kosten des Klageverfahrens zu tragen, da es dem Kläger die Möglichkeit zur (kostenfreien) Klagerücknahme nach dem Ergehen des Abhilfebescheids genommen hat. 3. Eine Revisionszulassung des FG allein wegen der Kostenentscheidung kommt nicht in Betracht.