BFH - Beschluß vom 25.11.1999
VII B 140/99
Normen:
FGO §§ 91, 96, 115 Abs. 2 Nr. 3, § 124 Abs. 2, § 128 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 589

Abkürzung der Ladungsfrist; Anspruch auf rechtliches Gehör

BFH, Beschluß vom 25.11.1999 - Aktenzeichen VII B 140/99

DRsp Nr. 2000/2729

Abkürzung der Ladungsfrist; Anspruch auf rechtliches Gehör

1. Die Abkürzung der Ladungsfrist durch das FG ist eine prozessleitende Verfügung. Sie kann weder mit der Beschwerde selbständig angefochten noch im Revisionsverfahren überprüft werden. Eine NZB kann deshalb nicht darauf gestützt werden. 2. Die Abkürzung der Ladungsfrist kann im Einzelfall ausnahmsweise u. U. eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellen.

Normenkette:

FGO §§ 91, 96, 115 Abs. 2 Nr. 3, § 124 Abs. 2, § 128 Abs. 2 ;

Gründe:

Mit Amtshilfeersuchen vom ... hat die Vollstreckungsstelle des Hauptzollamts B. die Vollstreckungsstelle des Beklagten und Revisionsbeklagten (Hauptzollamt --HZA--) ersucht, einen rückständigen und vollstreckbaren Betrag in Höhe von über 5 Mio. DM gegen den neben mehreren anderen als Gesamtschuldner in Anspruch genommenen Kläger und Revisionskläger (Kläger) zu vollstrecken. Nach einer fruchtlosen Pfändung ordnete das HZA die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den Kläger an. Nach erfolglosem Vorverfahren erhob der Kläger Klage beim Finanzgericht (FG), mit der er geltend machte, dass der vollstreckbare Titel hätte vorgelegt werden müssen und dass die Höhe der Forderung zweifelhaft sei.