BFH - Beschluß vom 07.12.1999
II B 117/99
Normen:
AO § 171 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 681

Ablaufhemmung; höhere Gewalt

BFH, Beschluß vom 07.12.1999 - Aktenzeichen II B 117/99

DRsp Nr. 2000/2706

Ablaufhemmung; höhere Gewalt

1. Eine Ablaufhemmung wegen höherer Gewalt gem. § 171 Abs. 1 AO kommt nur in Betracht, wenn die höhere Gewalt den davon Betroffenen hindert, seinen Willen in die Tat umzusetzen. 2. War ein Stpfl. nicht durch höhere Gewalt gehindert, einen vorhandenen Willen in die Tat umzusetzen, sondern fehlten ihm die Kenntnisse, aufgrund derer sich ein Wille zur Antragstellung hätte herausbilden können, ist die Frage der Ablaufhemmung wegen höherer Gewalt nicht rechtserheblich. Die Rechtssache kann daher keine grundsätzliche Bedeutung haben.

Normenkette:

AO § 171 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Für das Betriebsgrundstück der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), einer KG i.L., war auf den 1. Januar 1987 ein Einheitswert von ... DM festgestellt. Der jetzige Prozessbevollmächtigte erhielt seine Bestellung zum Liquidator im März 1996, nachdem sein Vorgänger tödlich verunglückt war. Er stellte im Januar 1997 beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) den Antrag, den Einheitswert wegen der vorhandenen Bodenverunreinigung auf den 1. Januar 1992 auf 0 DM festzustellen. Zum Zeitpunkt der (späten) Antragstellung gab er an, erst im Dezember 1996 durch eine Umbuchungsmitteilung von einer Grundsteuerschuld und über diese von dem hohen Einheitswert erfahren zu haben.