BFH - Urteil vom 24.08.2021
VII R 4/20
Normen:
FGO § 126 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2022, 232
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 12.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2301/17

Ablehnung einer Steuerentlastung für das für die Herstellung von PCC eingesetztem ErdgasKeine Herstellung von Kalk

BFH, Urteil vom 24.08.2021 - Aktenzeichen VII R 4/20

DRsp Nr. 2022/1223

Ablehnung einer Steuerentlastung für das für die Herstellung von PCC eingesetztem Erdgas Keine Herstellung von Kalk

NV: Bei der Herstellung von PCC (gefälltes Calciumcarbonat) handelt es sich nicht um die Herstellung von Kalk i.S. von § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EnergieStG.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 12.12.2019 – 6 K 2301/17 Z wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 2;

Gründe

I.

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist u.a. der Betrieb von Kalksteinbrüchen und Kalkwerken. Die wirtschaftliche Tätigkeit umfasst die Herstellung von Kalk und anverwandten Produkten.

Am Produktionsstandort H wird Erdgas zur Herstellung von gefälltem Calciumcarbonat (precipitated calcium carbonate —PCC—) wie folgt eingesetzt:

Der in einem Steinbruch abgebaute ungebrannte Kalkstein (Calciumcarbonat) wird in einem Kalkofen durch Energieeintrag (Erdgas) gebrannt, wodurch eine Trennung des Kalksteins in seine Bestandteile Branntkalk und Kohlenstoffdioxid erfolgt. Der entstandene Branntkalk wird sodann durch Zugabe von Wasser gelöscht. Durch diesen Vorgang entsteht Kalkmilch, die einem Reaktionsbehälter zugeführt wird. In diesem entsteht durch die Zugabe von Kohlenstoffdioxid aus der Kalkmilch PCC.