BFH - Beschluß vom 10.11.1999
IV B 142/98
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 1 Nr. 1, 2, § 155 ; ZPO § 512 ;

Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs; Verfahrensfehler

BFH, Beschluß vom 10.11.1999 - Aktenzeichen IV B 142/98

DRsp Nr. 2000/2658

Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs; Verfahrensfehler

1. Der Beurteilung des Revisionsgerichts sind nach § 155 FGO i.V.m. § 512 ZPO solche Beschlüsse entzogen, die selbständig mit der Beschwerde angefochten werden können. 2. Der Beschluss über die Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs ist selbständig anfechtbar. Verfahrensfehler, die im Zusammenhang mit dem Beschluss unterlaufen sind, können deshalb weder im Revisionsverfahren überprüft werden noch Gegenstand einer NZB sein. Entspr. Verfahrensfehler können daher nur im Rahmen der gegen den Beschluss erhobenen Beschwerde geprüft werden.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 1 Nr. 1, 2, § 155 ; ZPO § 512 ;

Gründe:

Von einer Darstellung des Tatbestands wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde ist unzulässig und war deshalb zu verwerfen.