BFH vom 15.06.1993
VII B 108/93

Ablehnung eines Richters (§ 51 FGO)

BFH, vom 15.06.1993 - Aktenzeichen VII B 108/93

DRsp Nr. 1997/8761

Ablehnung eines Richters (§ 51 FGO)

Ein Verfahrensbeteiligter kann einen Richter nicht mehr wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen, wenn er sich bei ihm, ohne den ihm bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen hat, wozu auch ein Erörterungstermin zählt.