Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben gegen die Vorentscheidung Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt. Sie rügen, "daß trotz Verlegungsantrag wegen Krankheit, diesem ohne zwingenden Grund nicht stattgegeben wurde (Verfahrensmangel)".
Die Beschwerde ist unzulässig.
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