Der Antrag der Klägerin vom 22.02.2018 auf Ablehnung des Richters am Hessischen Finanzgericht wird als unzulässig verworfen.
I.
Am 28.07.2017 hatte die Klägerin gegen den ihr gegenüber erlassenen Bescheid über Umsatzsteuer für 2014 sowie die damit verbundene Zinsfestsetzung, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.06.2017, Klage erhoben. Nachdem die Klägerin ihre Klage auch zwei Monate nach der antragsgemäß gewährten Akteneinsicht noch nicht begründet hatte, obwohl sie mit der Eingangsverfügung hierzu aufgefordert worden war, setzte der Berichterstatter am 28.11.2017 eine Ausschlussfrist gemäß § 79b der Finanzgerichtsordnung (FGO) verbunden mit der Aufforderung, die Tatsachen anzugeben, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren sie sich beschwert fühle. Zugleich wurde eine Frist gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO zur Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens gesetzt.
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