FG München - Urteil vom 06.12.2001
1 K 4562/00
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S.1 ; EStG § 21 ; EStG § 12 Nr. 1 ;

Ablösung der Vermietungsabsicht durch die Absicht zur Selbstnutzung; Einkommensteuer 1998

FG München, Urteil vom 06.12.2001 - Aktenzeichen 1 K 4562/00

DRsp Nr. 2002/15501

Ablösung der Vermietungsabsicht durch die Absicht zur Selbstnutzung; Einkommensteuer 1998

1. Vor Fertigstellung eines Hauses angefallene Aufwendungen sind dann nicht mehr als (vorweggenommene) Werbungskosten abziehbar, wenn die ursprünglich vorhandene Vermietungsabsicht aufgegeben und durch eine durch die Kündigung der eigenen Mietwohnung dokumentierte Selbstnutzungsabsicht ersetzt wird. 2. Ein Abzug der geltend gemachten AfA scheitert bereits daran, dass das Haus erst nach dem Zeitpunkt des Entschlusses zur Eigennutzung fertiggestellt wurde.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S.1 ; EStG § 21 ; EStG § 12 Nr. 1 ;

Tatbestand:

I.

Die Kläger (Kl) sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kl ist von Beruf Beamter, die Klägerin (Klin) Angestellte. Mit Vertrag vom 15.7.1997 erwarben sie je zur Hälfte ein Reihenhaus samt Tiefgaragenstellplatz von der Fa. ... Baugesellschaft mbH zu einem Gesamtkaufpreis in Höhe von 726.050 DM. Das Haus sollte vom Bauträger erst noch errichtet und bis Ende 1998 übergeben werden. Der Bauantrag wurde am 11.9.1997 gestellt, die Baugenehmigung am 24.9.1997 erteilt. Tatsächlich wurde das Haus (... 54, ...; im Folgenden: O.-Str.) bereits am 23.10.1998 fertiggestellt und am selben Tag an die Kl übergeben.